Satzung GRÜNE Kreisverband Karlsruhe
(Beschlossen auf der MV vom 04.07.2001)
(Änderung Beitrags - und Kassenordnung 13.01.2010 und 15.12.2010)
§ 1 Name und Sitz
- Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Karlsruhe", Kurzbezeichnung "GRÜNE". Der Kreisverband Karlsruhe ist der Zusammenschluss von Mitgliedern der Region Karlsruhe.
- Der Kreisverband ist regionale Gliederung der Landespartei "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN" und der Bundespartei "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN".
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wer die Grundsätze der Bundespartei bejaht, sich zum Programm und Frauenstatut bekennt und keiner anderen Partei angehört.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Das neue Mitglied gilt als aufgenommen, sofern der Kreisvorstand nicht mit Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang des Aufnahmeantrages die Aufnahme ausdrücklich ablehnt.
- Die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten tritt mit Aushändigung des Mitgliedsausweises in Kraft. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die fällige Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt oder wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist. Die Möglichkeit der Stundung überfälliger Beiträge bleibt hier unbenommen. Die Streichung der Mitgliedschaft wegen unbekannten Verzugs wird zurückgenommen, wenn das betreffende Mitglied dem Kreisvorstand eine neue Kontaktadresse bekanntgibt. Gegen die Streichung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er wird durch die Landesschiedskommission ausgesprochen. Er kann nur auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§ 4 Frauenstatut
- Der Kreisverband bekennt sich ausdrücklich zum Frauenstatut der Bundespartei und gibt ihm Satzungsrang.
§ 5 Ämterhäufung
Öffentliche Mandate, wie Mitgliedschaften in Aufsichtsgremien öffentlicher Einrichtungen und Aufsichtsräte, die auf die Mitgliedschaft in der Partei zurückzuführen sind und keine Gemeinderatszugehörigkeit voraussetzen, werden von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt und als Empfehlung an die Fraktion gegeben. Die Fraktion hat Vorschlagsrecht. Erhält der Vorschlag nicht die absolute Mehrheit, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen BewerberInnen statt.
Kein Mitglied des Kreisverbandes darf mehr als ein parlamentarisches Mandat annehmen und ausüben. Ausnahme: Ein Mitglied darf sowohl für den Gemeinderat als auch für den Ortschaftsrat oder Bezirksbeirat kandidieren. Erhält das Mitglied beide Mandate, wird dies toleriert.Für alle Mitglieder mit einem auf die Partei zurückzuführenden Amt oder Mandat gilt die Pflicht zur Transparenz über die wahrgenommenen Ämter. Über sie ist mindestens einmal im Jahr im Mitgliederrundbrief zu informieren.
§ 6 Gliederung des Kreisverbandes
- Der Kreisverband kann in Ortsverbände untergliedert werden. Ein Ortsverband umfasst alle Mitglieder der Partei "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN", die in einem bestimmten Teil des Kreisverbandsgebietes wohnen. Die räumliche Abgrenzung und der Name des Ortsverbandes sind Sache des Kreisvorstandes Der räumliche Geltungsbereich von Ortsverbänden sollte sich an der entsprechenden politischen Gliederung in Ortsteile, an gewachsenen Ortszusammenhängen, Postzustellbezirken oder Gemeindewahlbezirken orientieren.
- Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn mindestens fünf Mitglieder in einem räumlich abzugrenzenden Teil des Kreisverbandsgebietes wohnen, und wenn diese fünf den Wunsch äußern, einen Ortsverband zu bilden. Der Kreisvorstand lädt umgehend alle Mitglieder dieses Gebietes schriftlich zur Gründungsversammlung ein. Der Ortsverband ist dann gegründet, wenn auf dieser Gründungsversammlung mindestens fünf Mitglieder den Beschluss fassen, den Ortsverband zu gründen. Das Protokoll der Gründungsversammlung ist dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben.
- Notwendige Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung als oberstes Organ des Ortsverbandes und der Ortsvorstand.
- Die Ortsmitgliederversammlung muss jedes Jahr mindestens einmal stattfinden. Sie muss auf Verlangen von 10 Prozent der betreffenden Mitglieder außerordentlich einberufen werden. Der Ortsvorstand wird von der Ortsmitgliederversammlung auf höchstens zwei Jahre gewählt. Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung sind zu protokollieren und dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu bringen.
- Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Menschen. Die Abwahl von Ortsvorstandsmitgliedern ist analog zur Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern (§ 9) reglementiert.
- Die Führung der Mitgliederkartei ist Sache des Kreisvorstandes
- Die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit eines Ortsverbandes (Veranstaltungen, Infostände, Zeitung, Flugblatt) ist innerhalb des abgegrenzten Gebietes des Ortsverbandes im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Kreisverbandes möglich.
§ 7 Organe des Kreisverbandes
- Die Organe des Kreisverbandes sind
die Kreismitgliederversammlung und
- der Kreisvorstand
§ 8 Die Kreismitgliederversammlung
- Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
- Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens zweimal jährlich tagen und ist öffentlich, sofern die Versammlung nicht anders beschließt. Sie wird vom Kreisvorstand oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder durch Mitgliederrundbrief einberufen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die RechnungsprüferInnen, die Delegierten zur Bundesversammlung und Landesversammlung sowie zum Landesausschuss. Sie fasst über die Kreissatzung, politische Anträge, Entschließungen sowie die sonstigen Angelegenheiten Beschlüsse. Auf Antrag ist eine Wahl geheim durchzuführen.
- Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren und im nächsten Mitgliederrundbrief zu veröffentlichen.
- Alle Anwesenden haben auf der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht, sofern es die Versammlung nicht anders beschließt. Stimmberechtigt sind Mitglieder, sofern §8 Absatz 6 nicht zutrifft.
- Fristgemäße Einladung zur Mitgliederversammlung im allgemeinen bedeutet, dass sie mindestens 14 Kalendertage (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung erfolgt ist. Sind Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung, beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel). Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Für innerparteiliche Funktionen, wie Delegiertenkonferenzen, Vorstand u.ä. sind nur solche Mitglieder wählbar, die persönlich anwesend sind oder ihre Kandidatur schriftlich begründen.
In kommunalpolitischen Fragen haben neben den Mitgliedern auch die Mitglieder der Grünen Liste Karlsruhe Stimmrecht. Ist die kommunalpolitische Relevanz strittig, entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht der Mitglieder der Grünen Liste Karlsruhe. Bei Satzungsänderungen sind Mitglieder der Grünen Liste Karlsruhe nicht stimmberechtigt.
Das Stimmrecht der Mitglieder der Grünen Liste Karlsruhe ist auf ein Jahr befristet. Es verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen gegenteiligen Beschluss fasst.
§ 9 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, darunter ein/e Kreiskassiererln.
- Der/die KreiskassiererIn wird in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Der restliche Vorstand wird getrennt in je zwei Wahlgängen nach Frauen- und offenen Plätzen für zwei Jahre gewählt. Die Stimmenzahl für jeden Stimmberechtigten beträgt maximal 2/3 der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (Minderheitenschutz). Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20 % der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand ist die gesetzliche Geschäftsfähigkeit.
- Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch die Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit möglich, sofern die Abwahl bei der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.
- Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz sowie nach den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht die Mitgliederversammlung die Satzung um abweichende Regelungen ergänzt.
- Mandatsträger der Partei im Europaparlament, im Bundestag, Landtag oder Gemeinderat können nicht Mitglied im Kreisvorstand sein.
- In einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei, bzw. zu einem ihrer Mandatsträger stehende Mitglieder können kein Vorstandsamt bekleiden.
- Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich und zu protokollieren..
§ 10 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen
- Der Kreisverband ist berechtigt, zu Kommunalwahlen Wahlbündnisse einzugehen. Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen grundsätzlich vor jeder Wahl erneut der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes.
- Die Bewerberlnnen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt.
§ 11 Delegiertenwahlen
- Delegierte und Ersatzdelegierte zu Landesversammlung, Bundesversammlung und Landesausschuss werden jeweils neu gewählt.
- Bei der Wahl von Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis festzulegen
- Die Wahl von Delegierten muss Erfordernissen des Minderheitenschutzes genügen.
§ 12 Kreiskasse
- Die Kasse des Kreisverbandes wird von der/dem Kreiskassierer/in geführt.
- Zuschüsse an die Ortsverbände werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung geregelt. vgl. Anhang: Beitrags- und Kassenordnung.
- Mitgliedsbeiträge werden an die Kreiskasse entrichtet.
- Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten mit Auftrag der Partei (Mitgliederversammlung oder Kreisvorstand) im Rahmen der Erstattungsordnung (Spesenabrechnung) des Kreisverbandes.
§ 13 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen werden mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder beschlossen, wenn die Satzungsänderung fristgemäß in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
§ 14 Kommissionen
- Eine Kommission besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.
- Eine Kommission erhält von der Mitgliederversammlung einen konkreten Auftrag und wird auf Zeit gewählt.
- Die Kommission muss ihre Entscheidungen mit dem Vorstand abstimmen und ist der MV Rechenschaft schuldig.
Anhang: Beitrags- und Kassenordnung
§ 1 KreisschatzmeisterIn
- Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes.Er/Sie trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abwicklung im Sinne von Abschnitt 5 des Parteiengesetzes
- Der/Die Schatzmeister/in legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung jährlich eine Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung vor. Die Mitgliederversammlung hat nach Anhörung der RechnungsprüferInnen darüber zu befinden.
- Die/Der Schatzmeisterin/in hat gemäß § 1 (1) und im Sinne von Abschnitt 5 des Parteiengesetzes gegenüber den Untergliederungen ein Kontroll- und Weisungsrecht.
§ 2 Mitgliedsbeitrag
- Der Beitrag für das Mitglied orientiert sich an einem 1% (einem Prozent) der Nettoeinkünfte. Der Beitrag ist vierteljährlich oder jährlich zu bezahlen.
- Der Mindestbeitrag beträgt 6,- Euro im Monat.
- Auf Antrag und in besonderen Härtefällen kann der Kreisvorstand abweichend von den Absätzen (1) und (2) eine Sonderregelung treffen.Diese kann vom Kreisvorstand jederzeit begründet widerrufen werden.
§ 3 Regelung der Finanzen zwischen Kreisverband und Ortsverbänden
- Beiträge: Wo ein Ortsverband existiert, kann dieser nach Abzug der an den Landesverband abzuführenden Umlage über die Hälfte des verbleibenden Rests der Beiträge seiner Mitglieder verfügen. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung wird vom Kreisverband wahrgenommen.
- Spenden, die für einen Ortsverband bestimmt beim Kreisverband eingehen, werden dem Ortsverband unverzüglich und ohne Abzüge zur Verfügung gestellt. Alle anderen Spenden verbleiben uneingeschränkt beim Kreisverband.
§ 4 Vorstandsbeschlussrahmen
- Der Vorstand kann über die Ausgabe von 350 Euro pro abgeschlossenem Vorgang selbst entscheiden. Der Beschlussrahmen gilt als eingehalten, wenn die erwarteten Ausgaben abzüglich der erwarteten Einnahmen 350 Euro nicht überschreiten.
- Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorab einzuholen. Von dieser Regelung darf der Vorstand einstimmig in dringenden, unaufschiebbaren Fällen höchstens zwei Mal bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, analog zu Absatz 1 Satz 2 bis zu einer Höhe pro abgeschlossenen Vorgang von 700 Euro, abweichen. Die Dringlichkeit muss auf der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich begründet und durch die Mitglieder bestätigt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird diese Regelung ausgesetzt und kann nur durch einen neuen Beschluss der Mitgliederversammlung wieder eingesetzt werden.
§ 5 Kinderbetreuung
Für Kosten, die einem Kreisvorstand in Wahrnehmung seines Amtes durch Kinderbetreuung oder Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen entstehen, erstattet der Kreisverband höchstens bis zu 7,50 Euro je angefangene Stunde.
§ 6 Wirksamkeit
Die Beitrags- und Kassenordnung tritt mit dem Tag der Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft und wird damit Anhang der Satzung des Kreisverbandes.









